AGB

Liefer- und Verkaufsbedingungen



  1. Allgemeines
  2. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.
  3. Eine rechtliche Bindung der Lieferfirma tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Kaufantrages ein.
  4. Die Verkaufs- bzw. Vermittlungsstelle ist nur zur Annahme von Kaufanträgen, keinesfalls zum Verkaufsabschluß, berechtigt.
  5. Erfüllungsort für alle Leistungen ist Kaindorf.
  6. Bei gebrauchten Fahrzeugen und Geräten verzichtet der Käufer ausdrücklich auf das Rechtsmittel der Anfechtung dieses Antrages wegen Verletzung der wahren Werteshälfte.
  7. Preise:
  8. Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, Nettopreise ab Lieferwerk ohne Verpackung und ohne Nachlaß. Preiserhöhung wegen Steigerung der Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne, Generalunkosten usw.) zwischen Bestellung und Lieferung werden fakturiert.
  9. Alle Nebenkosten des Vertrages gehen zu Lasten des Käufers.
  10. Gegebenenfalls wird nach Ermessen des Lieferwerkes Frostschutzmittel mitgeliefert und dem Kunden verrechnet.
  11. Zahlungsbedingungen:
  12. Ein Drittel des Kaufpreises ist bei der Bestellung, der Rest spätestens bei Lieferung zu bezahlen, falls nichts anderes vereinbart ist. Alle Zahlungen haben bar, spesenfrei und ohne Abzug geleistet zu werden. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an erfüllungsstatt angenommen. Dem Lieferwerk übergebene Wechsel können zur Geltendmachung aller allfälligen Forderungen (insbesonders auch Verzugszinsen) verwendet werden, auch wenn sie zunächst zur Besicherung einzelner Raten ausgestellt oder akzeptiert worden sind. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei Überschreitung des Zahlungstermines und bei Übernahmeverzug ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen, deren Höhe jenen Zinsen entspricht, die österreichische Großbanken für Kontokorrentkredite in Anrechnung bringen. Bei Vertrags-stornierung durch den Käufer ist die Lieferfirma berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn oder eine 15%-ige Stornogebühr zu fordern. Außerdem sind etwaige Ansprüche von Vertretern, die das Geschäft abgeschlossen haben, separat zu vergüten.
  13. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Käufers Eigentum des Verkäufers. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, daß alle Zahlungen, die er leistet, zu erst au f Rep araturko sten, d ann auf Ersat zteilforderungen, dann auf Zi nsen und s onstige Nebengebühren und erst zum Schluß auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden.
  14. Sofe r n von d r i t t er S eit e auf de n unte r Eig ent u m s v o r be ha l t ge li ef e r t en K aufge ge n s tan d gegri ff en w erden sol l te , hat d er K äufer h ievon d a s L ie ferwerk sofor t mit eingeschr ie be- nem Brief zu verständigen.

4 . W ä h r e nd d e r D a ue r d es E i g e n t um s v or b e ha lt e s i s t d er Ka u f g eg e n s ta n d a u f V e r l a ng e n d es V e r k ä u f e r s v o m K ä u f e r a u f d en vo l l e n We rt ge g e n a l l e Ri s k e n z u v er s i c h er n u n d die Versicherungspolizze zu Gunsten des Verkäufers zu vinkulieren.

5 . D er Kä u f e r h a t d ie P f l i c h t , wä h r en d d er Da u e r d es E ig e n t u m s v o r b e h al te s d e n K a u f g e g e n s t a n d i m o r d n u n g s g e m ä ß e n Z u s t a n d z u h a l t e n u n d e r f o r d e r l i c h w e r d e n d e Reparaturen sofort - abgesehen von Notfällen - in den Reparaturwerkstätten des Verkäufers oder in einer anerkannten Werkstätte des Lieferwerkes ausführen zu lassen.

  1. Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsabstimmung tritt Terminverlust ein.
  2. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen das Lieferwerk mit Kaufpreisraten findet nicht statt.
  3. Lieferung:
  4. Die Lieferfristen, falls sie nicht ausdrücklich fix vereinbart werden sind freibleibend.
  5. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages, jedoch niemals vor Leistung der vereinbarten Anzahlung oder der ersten Rate.
  6. Im Falle einer vereinbarten Abänderung des Auftrages ist das Lieferwerk berechtigt, den Liefertermin neu zu bemessen.
  7. Das Lieferwerk behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.
  8. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewicht, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als annähernde Angaben zu betrachten.
  9. Bei Reparaturen anfallendes Altmaterial geht, wenn nicht anders vereinbart, in das Eigentum des Lieferwerkes über, ohne das es einer Verständigung des Kunden bedarf.
  10. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ist ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig durch das Lieferwerk verschuldet worden sind.
  11. Die Lieferfirma behält sich vor, von dem Vertrage zurückzutreten für den Fall, daß ihr nach Auftragsbestätigung und vor der Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, durch welche ihre Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.
  12. Erfüllungs- und Übernahmebedingungen:
  13. Die Lieferung ist erfüllt:
  14. für Lieferungen ab Werk bzw. Auslieferungslager, bei Abgabe der Meldung der Versandtbereitschaft. Der Käufer hat den Kaufgegenstand sofort, nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, am vereinbarten Abnahmeort - falls nicht anders vereinbart,

im Lieferwerk - zu prüfen und zu übernehmen.

  1. für Lieferungen mit vereinbartem Zusendeort: mit dem Abgang aus dem Lieferwerk, bzw. Auslieferungslager.
  2. Verzichtet der Käufer auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend, so gilt der Kaufgegenstand bei Verlassen des Lieferwerkes bzw. des Grenzortes als ordnungsgemäß geliefert und angenommen.
  3. Alle Gefahren gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über, der den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen hat. Durch den Lieferer wird ein Versicherungsschutz nur besorgt, soweit dies im einzelnen ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch für zur Reparatur übergebene Geräte vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Erfüllung. Wird vom Lieferwerk eine Abholfrist festgesetzt und diese vom Käufer überschritten, so kann eine Einstellgebühr berechnet werden.
  4. Der Versand erfolgt stets ab Lieferwerk, bzw. ab österreichischer Grenze auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
  5. Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und andere Fälle, ist Kaindorf, Gerichtsstand für beide Teile Hartberg. Fürdie vertraglichen Beziehungen gilt österreichisches Recht. Abgeschlossene Verträge bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte ihrer Bedingungen wirksam.
  6. Gewährleistung:
  7. Das Lieferwerk leistet nur dem Erstkäufer gegenüber bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit, während einer bestimmten Zeit nach der Lieferung. Die Gewährleistung wird nach der Wahl des Lieferwerkes entweder durch die Reparatur der porto- und frachtfrei eingesandten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. In allen Fällen werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der Werksarbeit aufweisen. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Käufer zu tragen.
  8. Für die vom Lieferwerk nicht selbst erzeugten Teile haftet dieses nicht, ist jedoch bereit, die ihm gegen den Erzeuger wegen des Mangels zustehenden Ansprüche an den Käufer abzutreten. Bei Glasbruch wird kein Ersatz geleistet.
  9. Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie nach Feststellung des Mangels innerhalb acht Tagen beim Lieferwerk erhoben werden. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Käufer die Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die in den von der Lieferfirma herausgegebenen Kundendienstheften vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchführen läßt.
  10. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht.
  11. Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt.
  12. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  13. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist.
  14. Für gebrauchte Maschinen und Fahrzeuge wird keine Gewähr geleistet.
  15. Für Reparaturarbeiten wird keine Gewähr geleistet.
  16. Im Falle des Weiterverkaufs innerhalb der Garantiezeit erlischt die Garantieverpflichtung.
  17. Produkthaftung. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftgesetz, BGBI. Nr. 99/1988 vom 12.2.1988, oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmern ist ausgeschlossen.
  18. Gerichtsstand:

Als Gerichtsstand gilt das sachlich zuständige Gericht des Standortes des Lieferwerkes, das ist Hartberg.